Inhalt der Ausgabe 06+07/2007
Editorial
Inhalt
Beiträge
Im Folgenden sollen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers im Personalvertretungsrecht und deren Grenzen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte, insbesondere des Staatsgerichtshofes Hessen, und die Auswirkungen des Föderalismusreformgesetzes sowie hinsichtlich des Reformbedarfs, den Modernisierungsprozesse innerhalb der öffentlichen Verwaltung aufgebaut haben, skizziert werden.
m Februar 2007 entschied ein Berufungsgericht in San Francisco, dass eine Sammelklage von Frauen wegen Benachteiligungen gegen den amerikanischen Einzelhandelskonzern Wal-Mart zulässig ist. Dieser fürchtet jetzt, dass sich bis zu zwei Millionen Mitarbeiterinnen der Klage anschließen könnten. Neben Schadensersatzansprüchen kommen Strafzahlungen in Betracht, die sich zusammen auf mehrere hundert Millionen Dollar und mehr addieren könnten.
Wie steht es um die Personalvertretung in Deutschland? Ist nach den großen Schlachten der Vergangenheit um die Grundlagen, Aufgaben und Grenzen der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst heute Ruhe eingekehrt? Herrscht also personalvertretungsrechtliche „Normallage“ für die Dienstherren wie für das Verwaltungspersonal? Oder sind neue Probleme aufgetreten, die neue Antworten notwendig machen auf die alte Frage nach dem richtigen Ausgleich der Einschränkung der Selbstbestimmung, die mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zwangsläufig verbunden ist?
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 wurde Art. 33 Abs. 5 GG um einen Fortentwicklungsauftrag ergänzt. Nach den geäußerten spärlichen Gedanken im Gesetzgebungsverfahren sollen die Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts erleichtert, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aber weiter berücksichtigt werden.
Kaum ein Gesetz hat nach seiner Verabschiedung, aber auch im Vorfeld einen solchen politischen und medienwirksamen Wirbel verursacht wie das am 18.8.2006 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“, dessen Kernstück das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist. Kritik ist von verschiedenen politischen Richtungen und speziell von Arbeitgeberseite, aber auch in der Wissenschaft an diesem Gesetz geübt worden.
Die Personalratstätigkeit kann immer wieder damit verbunden sein, sich mit teils schwierigen Rechtsfragen auseinander setzen zu müssen. Folglich stellt sich dann häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll und wer dann für die entstandenen Kosten aufkommen muss. In § 44 I 1 BPersVG heißt es ganz allgemein dazu nur: „Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten trägt die Dienststelle.“ Eine inhaltlich identische Regelung findet sich in Art. 44 I 1 BayPVG, der die Rahmenvorschrift des § 100 III BPersVG ausfüllt.
Mit der Föderalismus-Reform I wurde unter anderem auch den Anwendern des Personalvertretungsrechts verkündet: Bundesrahmenrecht nach Art. 75 GG gibt es nicht mehr, allenfalls noch fortgeltendes Bundesrecht nach Art. 125a GG. Dieser Einschnitt erfordert zwangsläufig eine Standortbestimmung auch und gerade auf dem rechtspolitisch seit jeher umstrittenen Feld der Mitbestimmung.
Nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt (fingierte Willenserklärung mit positiver Erklärungswirkung, Zustimmungsfiktion), wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Bei dieser Frist handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist.
Mit seiner Entscheidung vom 24.5.1995 hat das Bundesverfassungsgericht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung eine neue Richtung gegeben. Ausgangspunkt war dabei die Frage, inwieweit die Ausweitung der Mitbestimmung und der Entscheidungskompetenz der Einigungsstellen einerseits sowie die Einschränkung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Dienstherrn andererseits mit den Strukturprinzipien des demokratischen sozialen Rechtsstaats noch vereinbar sind.
Durch den TVöD und den TV-L sind zahlreiche Folgetarifverträge notwendig geworden. Im öffentlichen Dienst ist ein Paradigmenwechsel eingetreten. Unter einem Paradigmenwechsel wird ein Wechsel von einer rationalistischen zu einer ganzheitlichen Weltansicht verstanden. Es sollen sehr viel bescheidenere Grundfragen der Änderung des öffentlichen Dienstrechts verglichen und besprochen werden. In vielen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts ist ein Wechsel der Anschauungen eingetreten.
Die Reform der öffentlichen Verwaltung ist eine Aufgabe, der sich seit einigen Jahren Bund und Länder in besonderem Maße annehmen. Durch die Veränderung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung und die Privatisierung öffentlicher Aufgaben wird nicht nur die Existenz der betroffenen Personalvertretungen tangiert, sondern es wird häufig massiv in die Beschäftigungsverhältnisse der Angehörigen der betroffenen Dienststellen eingegriffen. Der Umfang solcher Reformmaßnahmen soll am Beispiel der „Verwaltungsreform 21“ im Freistaat Bayern veranschaulicht werden.
Dass der demografische Wandel alle Bereiche des sozialen, ökonomischen und kulturellen Lebens nachhaltig beeinflussen wird, ist mittlerweile in das politische Bewusstsein gerückt. Folgerichtig hat das Land Rheinland-Pfalz bei der Neuaufstellung seines Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) die demografische Entwicklung zum zentralen Thema für die Landesplanung der nächsten Jahre gemacht.
Die steigende Lebenserwartung und die geringe Geburtenziffer der Bevölkerung in Deutschland führen zu deren zunehmender Überalterung. Während derzeit zehn Menschen im Erwerbsalter für drei über Fünfundsechzigjährige aufzukommen haben, wird sich diese Belastung im Jahre 2050 in etwa verdoppelt haben; wollte man das heute bestehende Verhältnis zwischen Erwerbspersonen und Rentnern beibehalten, so müsste nach und nach das Berufs leben auf ein Lebensalter von nicht weniger als 74 bis 75 Jahren verlängert werden.
Zu den schwierigsten Themen des Disziplinarrechts zählt das Problemfeld, wie im gegebenen Fall die Disziplinarmaßnahme zu bemessen ist. Hatte hierfür das altpreußische Recht immerhin noch eine, wenn auch vage ausdrückliche gesetzliche Maßgabe gekannt, verlor sich eine solche mit der RDStO 1937, auf die die BDO, auch das an ihr ausgerichtete entsprechende Landesrecht, zurückging. Damit war das Feld der Maßnahmebemessung der Praxis, zuvörderst der Rechtsprechung, überlassen, die sich über Jahrzehnte in geradezu filigraner Feinarbeit bemühte, Bemessungskriterien zu standardisieren.
Der vorliegende Beitrag versucht, einige wichtige Leitlinien der neueren Rechtsprechung, die für die beteiligungsrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind, zu skizzieren. Die Rechtsprechung hatte in jüngster Zeit wiederholt Gelegenheit, insbesondere etliche im Zusammenhang mit der Anhörung des § 20 SBG sich stellende Fragen zu klären.
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