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Vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zum AGG

Im Februar 2007 entschied ein Berufungsgericht in San Francisco, dass eine Sammelklage von Frauen wegen Benachteiligungen gegen den amerikanischen Einzelhandelskonzern Wal-Mart zulässig ist. Dieser fürchtet jetzt, dass sich bis zu zwei Millionen Mitarbeiterinnen der Klage anschließen könnten. Neben Schadensersatzansprüchen kommen Strafzahlungen in Betracht, die sich zusammen auf mehrere hundert Millionen Dollar und mehr addieren könnten. Bei der Sammelklage wird das Verfahren nur von einem oder mehreren repräsentativen Klägern geführt. Nach einem Urteil können jedoch auch Personen, die nicht selbst geklagt haben, Schadensersatz verlangen, soweit sie nach bestimmten Kriterien zu der betroffenen Gruppe gerechnet werden können. Auch wenn es in Deutschland derartige Sammelklagen nicht gibt: die Furcht vor „amerikanischen Verhältnissen“ wurde zuletzt vor allem im Zusammen hang mit der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) immer wieder beschworen. Justizministerin Zypries, deren Ministerium federführend für die Umsetzung mehrerer europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien zeichnete, konstatierte die Schwierigkeit, eine rationale Debatte zu führen und gestand oft verblüfft gewesen zu sein über die ideologische Schärfe, mit der die Debatte um den Gesetzentwurf geführt worden war.

Nachfolgend sollen Wurzeln und Entwicklung des Gleichbehandlungsrechts von den ersten Gleichbehandlungsideen bis zum AGG nachgezeichnet werden. Es wird sich dabei zeigen, dass Deutschland zwar weit entfernt ist von „amerikanischen Verhältnissen“. Im Laufe der Jahre wurde aber ein immer ausdifferenzierteres Regelungssystem etabliert, durch das schon lange verankerte Gleichbehandlungsideen zu detaillierten Diskriminierungsverboten weiterentwickelt wurden.

Seiten 210 - 218

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.06.2007.210

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