• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhalt der Ausgabe 10/2010

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Zuschuss der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

In der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung gelten die Arbeitnehmer als schützenswerter Personenkreis. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sollen höher verdienende Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. „Höher verdienend“ in diesem Sinne sind Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEGrenze) übersteigt. Maßgebend ist hier zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V). Danach sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei in der Kranken- (und damit auch in der Pflegeversicherung), deren regelmäßiges JAE die JAE-Grenze nach den Absätzen 6 und 7 des § 6 SGB V übersteigt. Außerdem muss die Grenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen worden sein. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.

Stufenzuordnung und Mitbestimmung – Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Bundesebene –

Für das BPersVG ist die Mitbestimmungsfrage bei einer Stufenzuordnung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während die „Einreihung in eine Entgeltgruppe“ unbestritten der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, ist streitig, ob die Stufenzuordnung auch eine Maßnahme der sog. „Eingruppierung“ ist. Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen TVöD wird der Beschäftigte einer höheren Entgeltstufe als Stufe 1 zugeordnet, wenn er „einschlägige Berufserfahrung“ besitzt (§ 16 Abs. 2 und 3 TVöD). Sofern Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich werden, können nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise im Falle ihrer Förderlichkeit mit berücksichtigt werden.

Rechtsprechung

Mitbestimmungstatbestand: Geltendmachung von Ersatzansprüchen

BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 2010 – 6 P 9.09 –

a) Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung; b) gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2010 – 6 PB 4.10 –

Ausschluss der Mitbestimmung bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden

Beschl. v. 17. Mai 2010 – BVerwG 6 P 7.09 –

Zustimmungsfiktion durch Fristablauf bei ordentlicher Kündigung

BAG, Urt. v. 28. Januar 2010 – 2 AZR 50/09 –

Mitwirkungsverfahren bei Wartezeitkündigung

BAG, Urt. v. 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 –

Mitbestimmung bei Personalgestellung

OVG NRW, Beschluss vom 23. 3. 2010 – 16 A 2423/08.PVL –

Keine Beteiligung an Vermietungen und Installationen durch Mieter

OVG NRW, Beschl. vom 20. 5. 2010 – 16 A 276/09.PVL –

Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Personalrat

OVG Rh-Pf, B. v. 22. 4. 2010 – 5 A 10379/10.OVG –

Kein globaler Online-Zugriff des Personalrats auf Personaldaten

VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 31. Mai 2010 – 23 K 500/10.F.PV –

Glaubensfreiheit – Diskriminierungsverbot „Kopftuchverbot“

BAG, Urt. v. 10. Dezember 2009 – 2 AZR 55/09 –

Buchbesprechungen

Buchbesprechungen/Impressum

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004