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Zuschuss der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

In der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung gelten die Arbeitnehmer als schützenswerter Personenkreis. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sollen höher verdienende Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden. „Höher verdienend“ in diesem Sinne sind Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEGrenze) übersteigt. Maßgebend ist hier zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V). Danach sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei in der Kranken- (und damit auch in der Pflegeversicherung), deren regelmäßiges JAE die JAE-Grenze nach den Absätzen 6 und 7 des § 6 SGB V übersteigt. Außerdem muss die Grenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen worden sein. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.


Seiten 364 - 368

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2010.364

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