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Inhalt der Ausgabe 10/2011

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Außerdienstliches Fehlverhalten als Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst

Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes haben bei der Neugestaltung des Tarifrechts bewusst davon abgesehen, die bis dahin geltenden Regelungen der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, Abs. 8 Satz 2 MTL in die neuen Tarifverträge zu übernehmen. Danach waren die von ihnen erfassten Angestellten und Arbeiter in Anlehnung an das Beamtenrecht (§§ 36 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG; 54 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.; jetzt §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 34 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) verpflichtet, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Dienstordnungs-Angestellter

Der Dienstordnungs-Angestellte arbeitet in einem dem Beamtenrecht angenäherten Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet ihn als Arbeitnehmer mit einem arbeitsrechtlichen Sonderstatus. Man findet Dienstordnungs-Angestellte bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ab dem 01.01.1993 jedoch keine neuen, erstmaligen Rechtsverhältnisse als Dienstordnungs-Angestellter mehr begründet werden (§ 358 Reichsversicherungsordnung).

Rechtsprechung

Außerordentliche Verdachtskündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

BAG, Urt. v. 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 –

Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher Kündigung

BAG, Urt. v. 25. November 2010 – 2 AZR 171/09 –

Beteiligung bei außerordentlicher Kündigung – verfassungskonforme Auslegung

BAG, Urt. v. 27. Januar 2011 – 2 AZR 744/09 –

Unterbliebene Beteiligung als absoluter Revisionsgrund

BVerwG, Beschl. v. 6. April 2011 – 6 PB 20.10 –

Kostentragungspflicht der Dienststelle bei Vergütungsvereinbarung

BVerwG, Beschl. v. 29. April 2011 – 6 PB 21.10 –

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