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Inhalt der Ausgabe 02/2009

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Schutzzweckgrenze und Verantwortungsgrenze bei Personalmaßnahmen

Die Mitbestimmung des Personalrats folgt seit jeher nicht dem Lust-Prinzip, sondern definiert sich über spezifische Grenzen kollektiver Mitsprache im öffentlichen Dienst. Seit der Schleswig-Holstein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind hierfür die Topoi der „Schutzzweckgrenze“ und der „Verantwortungsgrenze“ eingeführt. Die „Schutzzweckgrenze“ der Personalvertretung begründet Regelungen, welche die Mitsprache des Personalrats an die Wahrnehmung spezifischer Interessen der Angehörigen der Dienststelle binden, und ihm eine „eigene Politik“ gegenüber der Dienststellenleitung im tatsächlichen oder vermeintlichen Interesse der Allgemeinheit versagen. Die „Verantwortungsgrenze“ reflektiert die verfassungsrechtlich geforderte demokratische Legitimation allen staatlichen Handelns; sie äußert sich in den Begrenzungen des Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle, aber auch in Normen, welche die inhaltliche Reichweite der Beteiligung begrenzen.

Die Tripolarität in der Dienststelle – Gewerkschaftliche Vertrauensleute als drittes Kraftfeld neben Dienststellenleiter und Personalvertretung

Die Dienststellenverfassung und das Leben in der Dienststelle sind hauptsächlich geprägt vom Dualismus von Dienststellenleiter und Personalvertretung. Die Dienststellenleiter stimmen sich bei ihren Entscheidungen entsprechend mit den Personalräten ab. Dienststellenleiter und Personalvertretung als Dienststellenorgane haben unter dem Dach der übergeordneten Einheit „Dienststelle“ nach § 2 I BPersVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise und unter Berücksichtigung der Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Initiativrechte der Personalvertretung wird durch das Bundespersonalvertretungsgesetz Waffengleichheit zwischen dem Dienstvorgesetzten, dem Dienststellenleiter, und den Bediensteten, repräsentiert von der Personalvertretung, im Wege der Minimierung der Herrschaftsmacht des Dienstvorgesetzten ein Machtgleichgewicht hergestellt und trotzdem die Entscheidungs- und Funktionsfähigkeit der Dienststelle gesichert.

Rechtsprechung

Keine Rücknahmeverlangen gegen einzelne Personalratsmitglieder

VG Hannover, Urt. v. 26. August 2008 – 13 A 7949/06 – (n. rkr.)

Verfassungswidrige Unteralimentation

VG Braunschweig, Vorlagebeschl. vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –

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