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Inhalt der Ausgabe 04/2014

Editorial

Editorial

Inhalt

Ständige Mitarbeiter / Impressum

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Personalvertretungsrechtliche Vertretungsregelungen

Behörden sind meist monokratisch organisiert. Die Entscheidungsbefugnis wie auch die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidungen liegen letztlich beim Dienststellenleiter. Er entscheidet natürlich nicht in allen Angelegenheiten selbst; in einer Vielzahl von Fällen wird er von Mitarbeitern vertreten, die für ihn oder in seinem Auftrag tätig werden. Deren Zuständigkeiten sind im Allgemeinen in behördeninternen Geschäftsverteilungen geregelt. Eine Verwaltungsentscheidung, die unter Verstoß gegen die Geschäftsverteilung getroffen wird, ist im Außenverhältnis gleichwohl beachtlich.

Zum Dienstunfallrecht der Beamten

Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, so steht ihm nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder eine Reihe von Ansprüchen gegenüber seinem Dienstherrn zu. Voraussetzung ist dabei stets die Anerkennung eines bestimmten Ereignisses als Dienstunfall durch den Dienstherrn. Hierüber werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt.

Rechtsprechung

Feststellung der Unwirksamkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle

OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.10.2013 – OVG 60 PV 9.13 –

Mitbestimmung bei der Bestellung des Vertreters des/der behördlichen Datenschutzbeauftragten

VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.10.2013 – 23 K 2271/13.F.PV –

Informationsanspruch bei Wechsel und Zuweisung von Tätigkeiten

OVG NRW, Beschl. v. 7.11.2013 – 20 A 218/13.PVB –

Zuständigkeit der Personalräte in gemeinsamen Einrichtungen und bei der BA für Arbeit

OVG NRW, Beschl. v. 29.8.2013 – 20 A 500/12.PVB –

Wegeunfall als Dienstunfall

BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 2 C 7.12 –

Befristete Leiharbeit und dauerhafter Beschäftigungsbedarf

LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13 –

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