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Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher Kündigung

1. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören auch solche Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen.

2. Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats nach § 80 Abs. 1 NPersVG kommt in Betracht, wenn eine Angelegenheit sowohl Beschäftigte der (Stamm-)Dienststelle als auch die eines personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teils einer Dienststelle oder wenn sie Beschäftigte in zwei Dienststellen betrifft. Darüber hinaus kann der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sein, wenn es um eine Angelegenheit geht, in der nicht der Leiter der Einsatzdienststelle oder der betreffenden gemeindlichen Dienststelle, sondern der Leiter der Gesamtdienststelle bzw. die Behördenleitung über eine personelle Maßnahme zu entscheiden hat.

3. Nach § 3 Abs. 3 Niedersächsische Eigenbetriebsverordnung kann der Werksleiter eines kommunalen Eigenbetriebs aufgrund einer wirksamen Übertragung der Entscheidungsbefugnis durch die Satzung und/oder den Oberbürgermeister befugt sein, über die Kündigung eines im Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers selbst zu entscheiden.

§ 626 Abs. 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB.
§ 6 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 NPersVG.
§ 6 Abs. 1, §§ 31, 80, 113 Abs. 1 und 4 NGO.
§ 3 Abs. 3 Nds EigenBetriebsVO.

BAG, Urt. v. 25. November 2010 – 2 AZR 171/09 –

Seiten 388 - 392

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2011.388

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