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a) Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung; b) gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle

1. Seit Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008, GVBl S. 206, ist in den Fällen einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse ein Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG ausgeschlossen.

2. Die Einigungsstelle hat im Falle einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungs- und Bewertungsspielraum.

§§ 81, 83, 87 BlnPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2010 – 6 PB 4.10 –

Seiten 377 - 379

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2010.377

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