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Anmerkung von Dr. Andreas Gronimus, Verbandssyndikus des Deutschen Bundeswehrverbands, Bonn
Vorrang des Leistungsgrundsatzes vor Alterstrukturzielen des Dienstherrn

Mit dem Beschluss vom 17.12.2013 entfaltet und verstärkt (diesmal) der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG die besondere Bedeutung des „grundrechtsgleichen Rechts“ aus Art. 33 Abs. 2 GG im öffentlichen Dienst insgesamt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2014.278

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