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Zum Beamtenrecht
Verweigerte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung

1. Zu den Maßstäben, nach denen ein „Chat-Verhalten“ den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung zulässt und somit auch die Verweigerung der Übernahme eines Kommissaranwärters in ein Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist.
2. Zur Unbeachtlichkeit einer etwaig nicht ordnungsgemäß erfolgten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.

(Redaktioneller Leitsatze aus den Entscheidungsgründen)

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 BeamtStG.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol NRW.
§ 44, § 46 VwVfG NRW.
§ 17 Abs. 1 LGG NRW.

VG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2023 – 2 K 8330/22 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann und Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 239.

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