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Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

1. Dienstvereinbarungen, die das BPersVG nicht ausdrücklich vorsieht, sind unzulässig.

2. Der Personalvertretung kann durch Dienstvereinbarung kein uneingeschränktes Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle elektronisch geführten Arbeitszeitunterlagen und -daten der Beschäftigten eingeräumt werden.

3. Ein solches globales Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht findet auch in § 68 Abs. 2 BPersVG keine Rechtsgrundlage.

§§ 73, 75, 68 Abs. 2 BPersVG.

VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 2764/10.PVB – (rkr.)

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2012.431

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