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Wahlanfechtung wegen unterlassener Unterrichtung durch die Dienststelle, OVG NRW, Beschluss vom 14. 4. 2004 – 1 A 4408/02.PVB –

1. Ein Wahlanfechtungsantrag wird (erst) mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats gegenstandslos, dessen Wahl angefochten ist; die Einleitung der Neuwahlen zum Ende der Amtszeit lässt grundsätzlich nicht das rechtlich schutzwürdige Interesse an der Fortführung des – noch nicht gegenstandslosen – Anfechtungsantrags entfallen.

2. Zur Pflicht eines Dienststellenleiters einer militärischen Dienststelle, bei der ein Bezirkspersonalrat zu bilden ist, nach § 1 Abs. 2 BPersVWO den Wahlvorstand von einem Vorbefehl in Kenntnis zu setzen, mit dem die Unterstellung einer weiteren nachgeordneten Dienststelle in den Kommandobereich der Dienststelle mit Wirkung noch vor den anstehenden Wahlen (vor-)verfügt wird.

3. Wenn eine Dienststelle ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersWO zuwider den Wahlvorstand Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, bei deren Kenntnis der Wahlvorstand – erkennbar – auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 SBG i.V. m. §§ 16, 17 BPersVG die Größe des zu wählenden Personalrats und die Verteilung der Sitze der in der Dienststelle vertretenen Gruppen im Wahlausschreiben anders als geschehen festgesetzt hätte, weil seine Prognoseentscheidung zur Bestimmung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten rechtmäßigerweise anders hätte ausfallen müssen, liegt darin zugleich eine Wahlbehinderung i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

§§ 16, 17, 24, 25 BPersVG.
§ 1 Abs. 2 BPersVWO.
§ 51 Abs. 2i SBG.

OVG NRW, Beschluss vom 14. 4. 2004 – 1 A 4408/02.PVB –

Seiten 423 - 427

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2004.423

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