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Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Urkundenvorlage im Mitbestimmungsverfahren

§ 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 1 Nr. 5, § 108 Abs. 2 BPersVG.
§ 44g Abs. 1 SGB II.
§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 ArbGG.

Die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. (= § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG n. F.), wonach der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist, beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).

BVerwG, Beschl. v. 18.4.2023 – 5 P 4/22 –

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