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Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 281/02 –

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

Bei dem Personalrat einer angegliederten Einrichtung einer Hochschule handelt es sich nicht um einen Personalrat im Hochschulbereich iSv. § 77 Abs. 4 MBG. Die angegliederte Einrichtung ist weder selbst Hochschule noch Teil einer Hochschule. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen um ein Jahr gemäß § 77 Abs. 4 MBG erfaßt nur die befristeten Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der besonderen Personalräte, die für Beschäftigte mit Lehraufgaben und wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen gewählt werden.

§§ 38 Abs. 1, 77 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG).
§§ 1 Abs. 1, 58, 60 Abs. 1, 117 Abs. 1 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG).
§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Art. 3 Abs. 1 GG.

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 281/02 –

Seiten 143 - 144

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.04.2004.143

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