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Unfallschutz bei Feiern im Dienst, OVG NRW, Beschl. v. 17. 2. 2006 – 1 A 1268/04 –

Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regel mäßig keine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen.

§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG.

OVG NRW, Beschl. v. 17. 2. 2006 – 1 A 1268/04 –

Seiten 257 - 259

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2006.257

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