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Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden nach § 9 BPersVG

1. Die Pflicht der Dienststelle, die Befugnis zu Führung des gerichtlichen Verfahrens durch eine Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachzuweisen, (BVerwG, Beschl. v. 01. 12. 2003 – 6 P 11/03 –), gilt auch für die Fälle, in denen die Behörde des Verfahren nicht selbst, sondern durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten führt.

2. Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchen Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, sondern auch einen Antrag auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden ist (a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18. 01. 2005 – PB 15 S 1129/04 –).

3.Dem Schriftformerfordernis für ein Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist trotz Fehlens der eigenhändigen Unterschrift genügt, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne Weiteres klar ist, dass die Urkunde vom ausstelle stammt.

§§ 9 II, IV BPersVG.
§ 26 BGB.

OVG LSA, Beschl. v. 16. 09. 2009 – 6 L 2/09 –

Seiten 33 - 36

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.01.2010.033

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