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Überlange Disziplinarverfahren im Lichte der wehrrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG
(Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG)

Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten sind beschleunigt durchzuführen. So bestimmt es der Gesetzgeber. Dennoch kommt es in beiden Bereichen, ähnlich wie z. B. im Strafrecht, immer wieder zu überlangen gerichtlichen Verfahren. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Auswertung der wehrrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG, die bei Disziplinarverfahren, die zulasten der Soldatinnen und Soldaten unverhältnismäßig lange dauern, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Milderungsgrund entwickelt hat. Es wird herausgearbeitet, dass der Milderungsgrund sich grundlegend von den anderen bisher von der Rechtsprechung anerkannten und sich ebenfalls auf die Maßnahmebemessung auswirkenden Milderungsgründe unterscheidet. Dass dieser Milderungsgrund nur bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Anwendung gelangt, ist in der Begründung nicht frei von Zweifeln. Zugleich verdeutlicht der Aufsatz die aktuelle Bedeutung von Art. 6 EMRK für das deutsche Disziplinarrecht.

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