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Stufenvorweggewährung ist keine Ein- oder Umgruppierung

§ 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). §§ 19 f. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 19.10.2016 (TV-Ärzte/VKA). § 89 Abs. 2 ArbGG.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung (Rn. 17).

2. Bei der Stufenvorweggewährung oder der Zahlung einer erhöhten Endstufe i. S. v. § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte/VKA erschöpft sich die Maßnahme des Arbeit gebers nicht in einem Akt strikter Rechtsanwendung, also in der Beurteilung der Einreihung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeit in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber trifft vielmehr eine konstitutiv-gestaltende Entscheidung. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Ein- oder Umgruppierung; der Betriebsrat ist bei den Maßnahmen nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG zu beteiligen (Rn. 18).

BAG, Beschl. v. 12.6.2019 – 1 ABR 30/18 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2019.459

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