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Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat

§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 70 Abs. 3 Satz 1, 4, § 78 Abs. 1, 5, § 108
BPersVG.
§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
§ 562 Abs. 1, § 559 Abs. 2 ZPO.

1. Weil sich auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nach dem materiellen Recht bestimmt, ist bei der Prüfung der Begründetheit eines auf die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bezogenen konkreten Feststel­lungsantrags, bei dem der Eintritt der Zustimmungsfiktion (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F./§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG) im Streit steht, auf die bis zum Ende der Zustimmungsfrist geltende Rechtslage abzustellen.

2. Im Fall einer Versetzungsmaßnahme bezieht sich die Verpflichtung der Dienststellenleitung, den Personalrat zu unterrichten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG a. F./§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG), auf alle Fakten und Unterlagen, die für die Versetzungsentscheidung maßgebend waren.

3. Ist der Versetzungsentscheidung ein Auswahlverfahren vorausgegangen, können die vollständigen Auswahlunterlagen darüber und über weitere Bewerberinnen und Bewerber nur maßgebend im vorgenannten Sinne sein, wenn der Leiter der Dienststelle, welcher der Personalrat zugeordnet ist, die der personellen Maßnahme zugrundeliegende materielle Auswahlentscheidung selbst getroffen oder sich die von anderen getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat.

BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 – 5 P 1.22 –

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