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Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit

Die allein antragsbefugte Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann im Anfechtungsverfahren einer Personalratswahl durch das auch konkludent bevollmächtigte vorsitzende Mitglied vertreten werden.

Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit (in Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 PB 27/13 –).

Die fehlerhafte Festsetzung der Größe des zu wählenden Personalrates stellt regelmäßig eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren dar, die zur Ungültigkeitserklärung der Personalratswahl führt.

§§ 16 Abs. 1, 25 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Nr. 2 BPersVG. § 383 Abs. 1 SGB III.

Thüringer OVG, Beschl. v. 8.5.2014 – 6 PO 308/13 – (n. rkr.)

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2015.182

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