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Mitbestimmungsrechte bei der „Reaktivierung“ eines Beamten

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Neuberufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit stellt eine Neubegründung eines Beamtenverhältnisses, also eine Einstellung im beamtenrechtlichen Sinne dar.

2. Eine derartige Einstellung löst unter dem Gesichtspunkt der Einstellung das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aus. Dieses erstreckt sich nicht allein auf die Einstellung im statusrechtlichen Sinne, sondern auch auf die mit dem für den Beamten geplanten konkreten Einsatz zusammenhängenden Fragen. Das gilt auch, wenn sich die Tätigkeit des Beamten von der Tätigkeit vor der Versetzung in den Ruhestand unterscheidet.

3. Im Bereich des Postpersonalrechtsgesetzes folgt daraus, dass für ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG kein Raum ist.

§ 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 PostPersRG.
§ 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG.
§ 76 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2 BPersVG.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 8 BBG.

BAG, Beschl. v. 15. 8. 2012 – 7 ABR 6/11 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.04.2013.145

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