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Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft in Klinik

§ 80 Abs. 6 Sätze 4 bis 9, § 87 Abs. 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG

1. Ein triftiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG ist dann gegeben, wenn die angeführte Begründung nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegt, sondern das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass es dem Inhalt eines gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnen ist.

2. Als Eingruppierung kann auch die Gewährung einer Zulage anzusehen sein, wenn diese etwas über die Stellung des Beschäftigten innerhalb des Vergütungsschemas aussagt, weil sie unter Bewertung von Faktoren erfolgt, die über die Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeiten der Beschäftigten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind.

3. Das Mitbestimmungsverfahren bei der Eingruppierung ist ein einheitliches Verfahren, das diese in allen ihren Teilen erfasst, auch wenn sie sich aus mehreren Einzelfragen zusammensetzt.

4. Der Personalrat kann gegen die Eingruppierung eines Beschäftigten in ein betriebliches Entgeltsystem, das selbst als Frage der Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig ist, die Nichtbeachtung dieses Mitbestimmungsrechts als Gesetzesverstoß geltend machen.

BVerwG, Beschl. v. 12.8.2021 – 5 P 1/21 –

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