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Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeiterfassung an Schulen

Art. 118 Abs. 1 BremLVerf.
§ 60 Abs. 2, § 61 Abs. 4, § 63 Abs. 1 BremPersVG.

1. Der Zeitpunkt, seit dem die Arbeitszeiten der Beschäftigten von Schulen zu erfassen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung.
2. Hinsichtlich der Frage, mit welchen IT-Systemen die Arbeitszeiten erfasst bzw. händisch erfasste Arbeitszeiten analysiert und weiterverarbeitet werden, muss das Letztentscheidungsrecht bei einer demokratisch legitimierten Stelle (hier: der Landesregierung) liegen.
3. Über andere Fragen der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung bei Schulbeschäftigten entscheidet im bremischen Personalvertretungsrecht die Einigungsstelle bindend.

OVG Bremen, Beschl. v. 7.1.2026 – 6 LP 165/25 –

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