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Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung aus nichtfamiliären Gründen

§ 67 Abs. 1 Nr. 11 LPersVG a. F.
§ 67 Abs. 1 Nr. 12 LPersVG n. F.

§ 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12) LPersVG LSA ist dahingehend auszulegen, dass der Personalrat – wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen – ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.1.2021 – 5 L 1/20 –

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