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Mitbestimmung in Disziplinarverfahren

1. Äußert sich ein Beamter trotz Aufforderung nicht zu der Frage, ob er der Beteiligung der Personalvertretung an der Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage gegen ihn zustimmt, so ist nach der Rechtslage in Schleswig-Holstein eine ohne Zustimmung des Beamten durchgeführte Beteiligung rechtswidrig, soweit hierdurch über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme hinaus schutzwürdige persönliche Interessen des Beamten berührt werden (§ 51 Abs. 5 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte, MBG Schl.-H.). Der Dienstherr ist in einem solchen Fall darauf beschränkt, die Personalvertretung über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten (§ 51 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H.).

2. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann.

3. Ob die ohne die erforderliche Zustimmung des Beamten durchgeführte Beteiligung der Personalvertretung einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 BDG darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.

§ 55 BDG.
§ 41 Abs. 1 LDG Schl.-H.
§ 51 Abs. 5 MBG Schl.-H.

BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 –

Seiten 31 - 34

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