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Maßstäbe für Unfallanerkennungen anlässlich dienstlicher oder personalvertretungsrechtlicher Beamtentätigkeiten im Kontext des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und der §§ 11, 109 BPersVG

Die in §§ 11, 109 BPersVG bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordnete entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften stellt im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Rechtsgrundverweisung dar; demnach muss für die Anerkennung eines „Dienstunfalls“ im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit auch das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ erfüllt sein.

§§ 11, 109 BPersVG.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

BayVGH, Beschl. v. 15.10.2018 – 14 ZB 17.2117 –

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