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Kostentragungspflicht für einen Anwalt im Beschwerdeverfahren, OVG LSA, Beschl. v. 20. April 2006 – 5 L 13/05 –

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Personalrats im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich erstattungsfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 PersVG LSA. Es besteht eine Regelvermutung dahin gehend, dass es für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.

Im. Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss einem Personalrat Gelegenheit gegeben werden, zur abschließenden Klärung von Rechtsfragen den Rechtsweg auszuschöpfen und eine Ietztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.

§ 42 I PersVG LSA.

OVG LSA, Beschl. v. 20. April 2006 – 5 L 13/05 –

Seiten 303 - 305

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.08.2006.303

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