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Kosten des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens bei Untersagung einer Personalratswahl, OVG LSA, Beschl. v. 20. April 2006 – 5 L 9/05 –

Bestreitet der Personalrat ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren, so sind hinsichtlich der Kostenfolge die Regelungen der §§ 891, 91 ZPO anzuwenden. Insoweit handelt es sich nicht um ein – objektives – Beschlussverfahren, sondern um ein Parteiverfahren, in welchem sich die Beteiligten als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen.

§ 78 II PersVG LSA.
§ 85 I Satz 3 ArbGG.
§ 891, 883 ff. ZPO.

OVG LSA, Beschl. v. 20. April 2006 – 5 L 9/05 –

Seiten 305 - 306

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.08.2006.305

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