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Konkurrentenklage, – Vorrang unterrepräsentierter Frauen, – Härtefallregelung für Männer, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –

1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses Ermessen wird in Rheinland-Pfalz durch das in den §§ 7, 9 LGG geregelte Vorrangsprinzip eingeschränkt. Danach haben weibliche Bewerberinnen um ein öffentliches Amt, soweit und solange Frauen in der entsprechenden Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind, das Recht auf bevorzugte Berücksichtigung.

2. Die in den §§ 7, 9 LGG getroffene landesrechtliche Regelung ist eine Maßnahme zur Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Diese landesrechtliche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 GG), weil die Härtefallregelung des § 9 LGG die Anwendung des Frauenvorrangs ausschließt, sofern die Gründe in der Person des männlichen Bewerbers so schwerwiegend sind, dass sie gegenüber dem Gebot der Gleichstellung der Frauen überwiegen.

3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Danach ist eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei den Bedingungen des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich der Auswahlkriterien verboten. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie lässt jedoch Maßnahmen der Frauenförderung zu, die den Frauen keinen absoluten und unbedingten Vorrang einräumen. Die Vorrangsregelung in §§ 7, 9 LGG ist als zulässige Maßnahme der Frauenförderung anzusehen.

4. Ob und in welchem Umfang ein höheres allgemeines Dienstalter eines Mannes der europa- und verfassungsrechtlich legitimierten Förderung von Frauen entgegensteht, ist an dem Ziel zu messen, in unterrepräsentierten Bereichen die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen durchzusetzen. Die Praxis eines öffentlichen Arbeitgebers, zu Gunsten der männlichen Bewerber erst ein mindestens 60 Monate längeres Dienstalter als entscheidendes Hilfskriterium heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Sie gleicht den typischen Nachteil von Frauen aus, die wegen der Kindererziehungszeiten verspätet in das Berufsleben eintreten oder ihre Berufstätigkeit unterbrechen.

Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG.
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 3.
§ 29 Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz.
§§ 4, 7, 9 SGB IV.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –

Seiten 73 - 76

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.01.2004.073

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