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Kleiderordnung als „Regelung der Ordnung in der Dienststelle“, OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2003 – 1 A 5764/00.PVL –

Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Kleiderordnung, die für alle Beschäftigten einer Medizinischen Einrichtung einer Universität (heute: eines Universitätsklinikums), die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindliche Vorgaben über das Tragen von Schutz- und Bereichskleidung aufstellt, mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält.

Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite von § 104 Satz 13 BPersVG hat keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich (die tatbestandliche Begrenzung) von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.

Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bei diensttechnischen Regelungen hat zur Folge, dass auch andere Mitbestimmungstatbestände (hier: Mitbestimmung bei der Verhütung von Gesundheitsschädigungen i. S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) nicht greifen.

§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW.

OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2003 – 1 A 5764/00.PVL –

Seiten 175 - 179

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2004.175

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