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Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte bezüglich ihrer Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben

§ 34 BGleiG.
§ 22 GstG.
§ 88 MBG SH.
§ 42 Abs. 2 VwGO.

Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz (GstG) sieht für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vor.
(Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6.8.2009 – 3 MB 10/09 –, juris)

OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.2.2019 – 2 LB 98/18 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2019.341

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