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Initiativrecht des Personalrats

§ 71 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1
Nr. 4 und 16, § 95 Abs. 2 BPersVG.

1. Die Dienststellenleitung entspricht einem Initiativantrag des Personalrats nicht, wenn sie über einen bloßen Sachstandshinweis hinaus ausdrücklich oder konkludent abschließend kundtut, dem Antrag nicht nachkommen zu wollen. Hat die Dienststellenleitung einmal über den Initiativantrag entschieden, kann sie nicht durch ein nachfolgendes Überdenken und eine sich anschließende Prüfung das Verfahren gewissermaßen in den vorigen Stand zurückversetzen und wieder an sich ziehen.

2. Für die Vorlage eines Initiativantrags, dem die Dienststellenleitung nicht entsprochen hat, an die übergeordneten Stellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, ist – wenn der Personalrat vorlegt – für die Einhaltung des Dienstwegs die Vorlage über die eigene Dienststelle nicht erforderlich, sondern es reicht aus, dass der Per sonalrat sich unmittelbar an die nächsthöhere über geordnete Dienststelle wendet, bei der eine Stufen vertretung besteht und der eigenen Dienststelle eine Kopie der Vorlage zuleitet. Sofern aus einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 – 6 P 21.90 – BVerwGE 91, 346, 353) ein anderes Verständnis herzuleiten sein könnte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 5/20 –

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