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Informationsanspruch des Personalrats über forstwirtschaftliche Maßnahmepläne

§ 68 Abs. 2, § 83 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 3 ThürPersVG

1. Ein Informationsanspruch der Personalvertretung ist nach § 68 Abs 2 ThürPersVG alter (und neuer) Fassung soweit gegeben, als sie Auskünfte von Seiten der Dienststelle benötigt, um die ihr obliegenden Aufgaben, eine allgemeine Aufgabe oder eine Aufgabe in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit, uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Der Informationsanspruch des Personalrats ist streng aufgabenbezogen (im Anschluss an: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6/17 –, juris Rn. 16 = PersV 2019, 412).

2. Soweit eine Maßnahme der Dienststelle in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fällt, gebietet die durch das Gesetz vorausgesetzte, durch gegenseitiges Vertrauen und Offenheit geprägte Partnerschaft zwischen Personalvertretung und Dienststelle, dass die Personalvertretung vorzeitig in allen Angelegenheiten unterrichtet wird, die in ihre Zuständigkeit fallen. Ein Auskunftsanspruch ist bereits dann gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang mit Aufgaben der Personalvertretung besteht. Die Personalvertretung kann ihr Überwachungsrecht nicht ausüben, wenn sie nicht von – auch nur von der Dienststelle beabsichtigten – Maßnahmen weiß (im Anschluss an: BVerwG, Beschl. v. 28.6.2013 – 6 PB 8/13 – juris Rn. 5 ff. = PersV 2013, 377).

3. Die Unterrichtung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die beabsichtigte Maßnahme auch gestaltungsfähig ist, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personalvertretung noch Einfluss auf die zu treffende Maßnahme ausüben kann.

4. Es bestand eine Unterrichtungspflicht der Dienststellenleitung von Thüringen-Forst – Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber der zuständigen Personalvertretung über die die Haushalts- und Personalplanung der kommenden Jahre bestimmenden Maßnahmepläne „Waldumbau“ und „Borkenkäferbekämpfung“, nicht hingegen über das Konzeptpapier „Das grüne Herz stirbt“, dem lediglich der Charakter einer noch nicht abgestimmten Vorstudie zukam und in die Maßnahmepläne einfloss.

OVG Thüringen, Beschl. v. 11.10.2021 – 5 PO 208/20 –

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