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Gewerkschaftliche Anfechtung einer Schwerbehindertenvertretungswahl

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG nicht berechtigt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ordnet für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Wahl des Personalrats an; nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Anfechtung der Personalratswahl berechtigt.

2. Das Recht der Gewerkschaften zur Anfechtung der Personalratswahl beruht darauf, dass das SächsPersVG den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bei der Personalratswahl eigene Rechte einräumt.

3. Derartige Regelungen enthalten das SGB IX und die Wahlordnung für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht. Dieser Unterschied gegenüber der Personalratswahl führt in sinngemäßer Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG dazu, dass den Gewerkschaften bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung kein eigenes Anfechtungsrecht zusteht.

§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX.
§ 25 Abs. 1 SächsPersVG.

Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 29. Juli 2009 – 7 ABR 25/08 –

Seiten 154 - 155

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.04.2010.154

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