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Gerichtliche Kontrolle der Eingruppierungen

§§ 79 Abs. 1 S. 1 und 2, 84 Abs. 1 und 2, 87 Nr. 6 PersVG Berlin.
§ 107 BPersVG.
§ 134 BGB.
EntgGr. 14 TVöD.

1. Die Herabgruppierung ist wie Ein- und Höhergruppierung ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats in diesen Fällen ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.

2. Stellen die Gerichte eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch den Dienststellenleiter fest, bedürfte es keines gesonderten Ausspruchs der Verpflichtung, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass dieser sich rechtmäßig verhalten und das Beteiligungsverfahren von sich aus nachholen würde.

(Leits. d. Red. aus den Gründen)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2018 – 60 PV 12.17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.06.2019.237

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