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Fehlende charakterliche Eignung bei der Begründung von Beamtenverhältnissen

Die Frage der charakterlichen Eignung als Voraussetzung für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis stellt sich den Personalverantwortlichen, aber auch den Personalvertretungen als eine Problematik mit einem besonders breiten Spektrum an Fragestellungen dar. Die Ernennungsvoraussetzung „Eignung“ ordnet die Verfassung als eines der Merkmale des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG ein. Im Folgenden soll versucht werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Thematik anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen zu erläutern.

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