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Eigene Ermittlungen des Wahlvorstandes

Der Bezirkswahlvorstand ist an die Zahlen, die ihm zu den in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und zu deren Verteilung auf die Gruppen von den örtlichen Wahlvorständen mitgeteilt wurden, nicht gebunden, wenn diese Zahlen mit den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen nicht in Einklang stehen.

§§ 16, 17, 53 BPersVG.
§§ 34, 35 BPersVWO.

BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2010 – 6 PB 2.10 –

Seiten 22 - 23

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