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Disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht

§ 60 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 1 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDG.
§ 4 Abs. 1 RuStAG 1913.

Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7/21 –

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