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Dienststelleneigenschaft einer militärischen Dienststelle

1. Die Soldaten des Einsatzführungsbereichs 2 der Luftwaffe wählen Personalvertretungen.

2. Es ist möglich, dass die innerhalb einer Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG tätigen Soldaten teilweise Vertrauenspersonen wählen und im Übrigen zum Personalrat wahlberechtigt sind. Diese Möglichkeit ist die zwingende Folge der Systematik des SBG und der unterschiedlichen Begriffsinhalte in § 2 Abs. 1 SBG und in § 6 BPersVG (Aufhebung von OVG Münster vom 13. 10. 2006 – 1 A 5144/05.PVB u. a.).

3. Soll eine ortsfeste militärische Dienststelle oder Einrichtung den Charakter einer „Einheit“ haben, muss sie selbst unter Einsatz von Waffen in das Kampfgeschehen eingreifen. Dabei werden unter Waffen nur solche Vorrichtungen verstanden, mittels derer – vergleichbar den Geschützen der Artillerie, Jagdflugzeugen oder Kriegsschiffen – gegen feindliche Truppenteile vorgegangen wird. Die mittelbare Unterstützung von Kampfhandlungen reicht nicht aus (Fortführung zu BVerwG vom 29. 10. 2002 – 6 P 5.02).

4. Es entspricht der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG angelegten Akzessorietät, dass Stabs- und Unterstützungseinheiten beteiligungsrechtlich zwingend das Schicksal des sie führenden Stabes teilen (vgl. § 1 Abs. 5 SBG-Wahlverordnung vom 18. 3. 1997, BGBl. I S. 558).

5. Teileinheiten im Sinne von ZDv 1/50 Nr. 110 sind nur zusammen mit derjenigen Gliederungsform zu untersuchen, der sie unterstellt sind. Sie teilen beteiligungsrechtlich das Schicksal der vorgesetzten Dienststelle.

(zu 1. amtlicher Leitsatz, im Übrigen Leitsätze der Redaktion)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1; § 49 Abs. 1 S. 1 SBG.
§ 1 Abs. 5 SBGWV.
§ 6 Abs. 2 S. 1 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 8. Okt. 2007 – 6 P 3.07 –

Seiten 18 - 23

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