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Dienstliches Gespräch als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts

Auch nicht-körperliche Einwirkungen können äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts (z. B. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sein; dies gilt auch für dienstliche Gespräche (hier: über ein außerdienstliches Verhalten des Beamten mit der Ankündigung einer disziplinarrechtlichen Prüfung). Bei Letzteren ist allerdings Voraussetzung, dass während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z. B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z. B. Beleidigungen, Beschimp fungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird. Ein im Rahmen des „Normalen“ bleibendes Gespräch mit dienstrechtlichem Anlass genügt nicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9.4.1970 – 2 C 49.68 – BVerwGE 35, 133 <134 f.>).

§ 31 Abs. 1 Satz 1.

BVerwG, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 3.18 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.03.2019.117

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