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Die „ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarztes)“
Anmerkungen zum Urteil des BAG vom 23. 2. 2011 – 4 AZR 336/09 –

Sowohl der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÄrzte/TdL) als auch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) haben in die Eingruppierungsmerkmale für Oberärzte den auch bisher schon im BAT verwendeten Begriff des „ständigen Vertreters des leitenden Arztes (Chefarztes)“ in das neue Tarifrecht übernommen, ohne indessen die tarifrechtlichen Merkmale dieses Begriffs näher festzulegen. In den entsprechenden Bestimmungen heißt es lediglich, dass der Facharzt, dem die ständige Vertretung vom Arbeitgeber übertragen worden ist, entsprechend einer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätig keit (§ 12 S. 1 TV-Ärzte/TdL) bez. deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) – abweichend von den Oberärzten der jeweiligen Entgeltgruppen Ä3 (III) – in die Entgeltgruppe Ä4 (IV) eingruppiert ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2012.244

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