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Die Schulung von Personalratsmitgliedern

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung geschieht zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben. Dieses partnerschaftliche Zusammenwirken kann auf Seiten des Personalrats nur dann gelingen, wenn seine Mitglieder über den nötigen Sachverstand verfügen, der ihnen in den entsprechenden Schulungsveranstaltungen vermittelt wird. Die Schulung insbesondere neu in den Personalrat gewählter Mitglieder ist also eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Personalrat seine Aufgaben und Befugnisse sachgerecht erfüllen kann. Jede Personalvertretung sollte darauf achten, dass notwendige Schulungsmaßnahmen unverzüglich genutzt werden, damit alle Mitglieder des Personalrats über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

Der Bundesminister des Innern hat mit Rundschreiben vom 15. 8. 1996 eine Regelung hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen getroffen. Allerdings binden derartige Rundschreiben bzw. Erlasse als interne Regelung die Gerichte nicht. Die wesentlichen Punkte des Rundschreibens sind an den entsprechenden Stellen angeführt.

In sämtlichen Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Bundesländer existieren Regelungen hinsichtlich Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, wobei die meisten Länderregelungen § 46 Absatz 6 BPersVG entsprechen. Zusätzlich sind in den Vorschriften einiger Länder die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen, können auch Ersatzmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden und ist die Dauer der Schulung festgelegt.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält in § 37 Absatz 6 eine entsprechende Regelung wie § 46 Absatz 6 BPersVG.

Seiten 411 - 423

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2005.411

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