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Beschränkung der Revisionszulassung

§ 15 Abs. 2 AGG. § 61 Abs. 3, § 64 Abs. 3a, Abs. 7, § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Das Landesarbeitsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken. Es kann die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen, wenn ein Grundurteil hierüber hätte ergehen können. Dass Grundurteile im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht selbständig anfechtbar sind (§ 61 Abs. 3 ArbGG), ändert daran nichts (Rn. 5, 7).

2. Will das Landesarbeitsgericht die Revision in einem solchen Fall auf den Anspruchsgrund und auf eine Partei beschränkt zulassen, hat es auch die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund in den Urteilstenor aufzunehmen. Unterlässt es dies und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, etwa weil der Klage der Höhe nach nur teilweise stattgegeben wurde, entfaltet die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die Anspruchshöhe aus Gründen der Parität keine Wirkungen. Insoweit ist die Revision für beide Parteien zugelassen (Rn. 8).

3. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach stellt einen rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs dar, über den durch Grundurteil entschieden werden kann, da die Höhe der Entschädigung bis zum Ende des Rechtsstreits summenmäßig zu bestimmen ist (Rn. 6).

BAG, Beschl. v. 28.5.2019 – 8 AZN 268/19 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2019.470

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