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Begriff der Dienststelle im Recht der Tragung der Kosten für die Teilnahme von Mitgliedern eines Lehrerrates an einer Schulungsveranstaltung

§ 45 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2,
§ 63 Abs. 1 Nr. 20, § 66 Nr. 2, § 91 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 6, § 95 Abs. 2 PersVG BB 2009.
§ 71 Abs. 3 SchulG BB 2011.

Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 PersVG BB 2009 ist das Staatliche Schulamt.

BVerwG, Beschl. v. 20.4.2016 – 5 P 3.15 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2016.357

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