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Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch ein außerhalb des Vorgesetztenstrangs stehendes Referat der Behörde

Art. 33 Abs. 2 und 4 GG.
§ 21 BBG.
§§ 28, 45, 48 VwVfG.

1. Eine dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG schutzwürdige Position. Deshalb ist die nachträgliche Aufhebung einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig.

2. Nur Abweichungen des Beurteilers von Beurteilungsbeiträgen müssen nachvollziehbar begründet werden.

BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 2 A 4.15 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2016.344

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