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Arbeitsunfälle in Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Allgemeinheit

Die gesetzliche Sozialversicherung ist an und für sich in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Das gilt auch für die Unfallversicherung. Allerdings sind gerade in diesem Versicherungszweig im Laufe der Jahrzehnte zahlreiche Versichertengruppen aufgenommen worden, die mit Arbeitnehmern eigentlich nichts zu tun haben. Man denke nur an Schüler, die genauso einen Arbeitsunfall erleiden können wie Empfänger von Arbeitslosengeld.

Rechtsgrundlage für den versicherten Personenkreis in der Unfallversicherung ist im wesentlichen § 2 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII). Dort sind zahlreiche Personengruppen aufgeführt, die kraft Gesetzes unfallversichert sind. An erster Stelle werden hier natürlich die Beschäftigten genannt. Dabei ist zu beachten, dass diese Personengruppe keinerlei Beschränkungen bezüglich des Unfallversicherungsschutzes unterliegt. Es gibt hier weder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung noch wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes. Teilweise unterliegen auch Unternehmer der Versicherungspflicht bzw. können dieser durch Satzungsbestimmung des Unfallversicherungsträgers unterstellt werden (vgl. dazu auch § 3 SGB VII).

In § 2 SGB VII werden aber auch Personengruppen angesprochen, die sich für andere einsetzen bzw. für die Allgemeinheit tätig werden.

Seiten 450 - 454

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.12.2005.450

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