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Anspruch eines Personalrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayPVG.
§ 10 RVG.
§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.

Voraussetzung für die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Personalrats ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht, dass dem Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG eine an ihn als Auftraggeber adressierte Berechnung mitgeteilt worden ist (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2001 – 8 Bf 372/00.PVL – juris Rn. 27; B. v. 11.6.2001 – 8 Bf 370/00.PVL – juris Rn. 34, jeweils zu § 46 Abs. 1 HmbPersVG a. F. und zu § 18 BRAGO).

BayVGH, Beschl. v. 21.5.2019 – 17 P 18.2505 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2019.419

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