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Anforderungen an eine „qualifizierte“ Begründung bei Abweichung von Empfehlung der Einigungsstelle Bundesarbeitsgericht

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

Nach § 62 Abs. 7 LPVG LSA idF des Gesetzes vom 23. Juni 2003 gibt die Einigungsstelle in bestimmten Angelegenheiten nur eine Empfehlung ab; anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekanntzugeben. Auf Mitbestimmungsverfahren, die bei In-Kraft-Treten der Neufassung des § 62 LPVG LSA noch nicht durch Beschluss der Einigungsstelle abgeschlossen waren, findet § 62 Abs. 7 LPVG LSA idF des Gesetzes vom 23. Juni 2003 Anwendung. Die Bekanntgabe einer schriftlichen qualifizierten Begründung nach § 62 Abs. 7 Satz 2 LPVG LSA nF ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die auszusprechende Kündigung. Die Verletzung derartiger Begründungspflichten ist bei der Letztentscheidung einer obersten Dienstbehörde regelmäßig nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 108 Abs. 2 BPersVG zu begründen. Durch die qualifizierte Begründung soll den ursprünglich am Mitbestimmungsverfahren Beteiligten nur verdeutlicht werden, weshalb die von der Empfehlung der Einigungsstelle abweichende Entscheidung getroffen worden ist.

§ 62 LPVG LSA idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des LPVG LSA vom 23. Juni 2003 (GVBl. LSA 2003, 125 ff.).

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 21. Juni 2006 – 2 AZR 300/05 –

Seiten 181 - 185

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2007.181

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