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Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit zwischen Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Auch nach dem Bundesteilhabegesetz entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren über den Anspruch auf Kostentragung für die Schwerbehindertenvertretung, selbst wenn es sich um Anwaltskosten für ein Verfahren vor einer Fachkammer für Personalvertretungsrecht handelt, mit dem die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personal rats angreift.

§ 39, § 46 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG.
§ 2a Abs. 1 Nr. 3a, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 83 ArbGG.
§ 145 Abs. 1 ZPO.
§ 17a GVG.
§ 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX.

VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2021 – 72 K 2/21 PVB –

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